Beitragsordnung der Sportgemeinschaft Harheim 1946 e.V.
Beitragsordnung SG Harheim 1946 e.V., Vereinsregister Frankfurt Nr. 6342
Erlass Mitgliederversammlung 2017, Stand 01.01.2019
Beitragsordnung der Sportgemeinschaft Harheim 1946 e. V., nachfolgend Verein genannt:
§ 1 – Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen
der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung
des Vereins geändert werden.
§ 2 – Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der
Vorstand legt die Gebühren fest. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres
erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein
anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 – Beiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen der jeweiligen
Beitragsklasse verpflichtet:
a. Aktive Erwachsene ab 18 Jahren 100,00 €
b. Passive Erwachsene ab 18 Jahren 60,00 €
c. Kinder / Jugendliche bis 17 Jahren 65,00 €
d. Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen
während des Bundesfreiwilligendienstes 65,00 €
e. Ehrenmitglieder beitragsfrei
f. Rentner / Pensionäre 40,00 €
g. Familienbeitrag sofern zwei, in einer häuslichen
Gemeinschaft lebende Mitglieder,
den vollen Beitrag zahlen, wird der
Beitrag für jede weitere Mitgliedschaft
einer im gleichen Haushalt
lebenden Person um 50 %
gemindert. Die Beitragsminderung
kann nur für Kinder unter 18
Jahren gewährt werden.
h. Trainer /-innen Mitglieder, die ehrenamtlich eine
Trainerfunktion ausüben, können
auf Antrag vom Mitgliedsbeitrag
für die Dauer ihrer Trainerfunktion
befreit werden
(2) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse d., f. – h. müssen beantragt, die Begründung auf
Nachforderung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Eine Änderung der
Beitragsklasse wirkt zur nächstmöglichen Fälligkeit.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich durch Einzugsermächtigung abgebucht.
(4) Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen oder die Einzugsermächtigung
widerrufen, haben ihren Mitgliedsbeitrag für das komplette Beitragsjahr bis spätestens 31.01. eines
jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins zu entrichten. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von
zusätzlich 5 Euro zu zahlen.
(5) Änderungen der persönlichen Angaben sind durch die Mitglieder schnellstmöglich mitzuteilen.
(6) Bei Mahnungen werden Gebühren von 5 Euro pro Mahnung erhoben. Für Rücklastschriften
werden Gebühren von 10 Euro pro Rücklastschrift erhoben.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen und –befreiungen zu gewähren.
Frankfurt am Main, den 17.01.2018
[auf Basis der Mitgliederversammlung vom 30. März 2017